FG Münster - Urteil vom 13.10.2006
11 K 3833/05 AO
Normen:
SiG § 2 § 7 Abs. 1 Nr. 7 ; FGO § 52a ;
Fundstellen:
CR 2007, 192
EFG 2007, 55

Anforderungen an eine qualifizierte digitale Signatur

FG Münster, Urteil vom 13.10.2006 - Aktenzeichen 11 K 3833/05 AO

DRsp Nr. 2006/29672

Anforderungen an eine qualifizierte digitale Signatur

Als qualifizierte digitale Signatur nach § 2 Nr. 3 Signaturgesetz -Sig- kann nur eine digitale Signatur angesehen werden, die unter Verwendung eines Signaturschlüssels erstellt wurde, der nicht mit einer Anwendungsbeschränkung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 7 SiG versehen ist, die seine Nutzung im konkreten Verwendungsfall ausschließt.

Normenkette:

SiG § 2 § 7 Abs. 1 Nr. 7 ; FGO § 52a ;

Tatbestand:

I.

Zu entscheiden ist, ob eine von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Klin.) auf elektronischem Wege übermittelte und von diesem mit einer digitalen Signatur versehene Erledigungserklärung wirksam ist und damit nach Abgabe einer entsprechenden Erledigungserklärung durch den Beklagten (Bekl.) die Rechtshängigkeit der von der Klin. erhobenen Klage entfallen ist und - wenn nein - ob für eine Fortsetzung des Klageverfahrens noch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 04.12.2000 gründete die Klin. zusammen mit Frau C. N. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR). Gegenstand der GbR war der Handel mit ...bedarf, die Organisation und Durchführung von ...kursen, die Organisation und Durchführung von Ausstellungen, der Betrieb eines ...salons für ...- und ...pflege sowie die Erbringung von ...leistungen. Zum 30.04.2004 schied Frau N. aus der GbR aus.