I.
Zu entscheiden ist, ob eine von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Klin.) auf elektronischem Wege übermittelte und von diesem mit einer digitalen Signatur versehene Erledigungserklärung wirksam ist und damit nach Abgabe einer entsprechenden Erledigungserklärung durch den Beklagten (Bekl.) die Rechtshängigkeit der von der Klin. erhobenen Klage entfallen ist und - wenn nein - ob für eine Fortsetzung des Klageverfahrens noch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 04.12.2000 gründete die Klin. zusammen mit Frau C. N. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR). Gegenstand der GbR war der Handel mit ...bedarf, die Organisation und Durchführung von ...kursen, die Organisation und Durchführung von Ausstellungen, der Betrieb eines ...salons für ...- und ...pflege sowie die Erbringung von ...leistungen. Zum 30.04.2004 schied Frau N. aus der GbR aus.
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