BFH - Beschluss vom 22.07.2011
III R 46/09
Normen:
FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 840/08

Anforderungen an eine Revisionsbegründung

BFH, Beschluss vom 22.07.2011 - Aktenzeichen III R 46/09

DRsp Nr. 2011/16379

Anforderungen an eine Revisionsbegründung

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) beantragte die Festsetzung von Kindergeld ab Januar 2004 für seine Tochter, die an einer Universität studierte. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Antrag ab, weil nach ihrer Berechnung die Einkünfte und Bezüge der Tochter den Jahresgrenzbetrag von 7.680 € nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung für das Jahr 2004 (EStG) überstiegen. Im Einspruchsverfahren machte der Kläger Aufwendungen geltend, die nach seiner Ansicht von den Einkünften und Bezügen der Tochter abzuziehen waren, insbesondere Zahlungen, die seine Ehefrau als Versicherungsnehmerin an eine private Krankenversicherung geleistet hatte. Der Versicherungsschutz umfasste die Krankenversicherung für die ganze Familie des Klägers. Auf die Tochter entfiel ein Betrag von 3.108,24 €, bei dessen Berücksichtigung der Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht überschritten würde. Der Rechtsbehelf des Klägers hatte keinen Erfolg. Die Familienkasse lehnte einen Abzug der auf die Tochter entfallenden Krankenversicherungsbeiträge ab.