BFH - Beschluss vom 17.03.2009
X B 34/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; EStG § 10e; EStG § 10i; EStG § 52 Abs. 29;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1141
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2139/06

Anforderungen an eine substantiierte Darlegung von Revisionszulassungsgründen

BFH, Beschluss vom 17.03.2009 - Aktenzeichen X B 34/08

DRsp Nr. 2009/10302

Anforderungen an eine substantiierte Darlegung von Revisionszulassungsgründen

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; EStG § 10e; EStG § 10i; EStG § 52 Abs. 29;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind teils nicht ordnungsgemäß dargelegt worden, teils liegen sie der Sache nach nicht vor.

1.

Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Des Weiteren muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).

a)