Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht zwar geltend, der Streitfall habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Seine Beschwerdebegründung erfüllt jedoch nicht die Darlegungserfordernisse des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
1.
Der Kläger führt nicht in der gebotenen Weise aus, dass die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung erfüllt sind.
a)
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