BFH - Beschluss vom 04.03.2009
VI B 105/08
Normen:
FGO § 96 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1140
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 17.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 10107/05

Anforderungen an eine substantiierte Darlegung von Revisionszulassungsgründen in einem Verfahren um das Vorliegen der Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung

BFH, Beschluss vom 04.03.2009 - Aktenzeichen VI B 105/08

DRsp Nr. 2009/10293

Anforderungen an eine substantiierte Darlegung von Revisionszulassungsgründen in einem Verfahren um das Vorliegen der Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2002 streitig, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen.

1.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch den behaupteten Verfahrensmangel in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

a)