Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2002 streitig, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen.
1.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch den behaupteten Verfahrensmangel in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
a)
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