Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrt unter Berufung auf Verfahrensmängel die Zulassung der Revision gegen ein Urteil, mit dem das Finanzgericht (FG) nach Beweiserhebung zu der Auffassung gelangt ist, Zinsaufwendungen seien nicht betrieblich veranlasst.
Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.
1. Soweit die Klägerin geltend macht, das FG habe unter Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Rahmen seiner Beweiswürdigung Denkgesetze und Erfahrungssätze verletzt, so dass ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vorliege, ist die Beschwerde unzulässig. Mit dieser Rüge wird entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ein Verfahrensmangel nicht dargelegt.
Verfahrensmängel liegen vor, wenn das Verfahren wegen falscher Anwendung oder Nichtanwendung einer Verfahrensvorschrift mit einem Fehler oder Fehlern behaftet ist, sofern dadurch der materielle Inhalt der Entscheidung beeinflusst sein kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Oktober 1991 II B 56/91, BFHE 165, 185, BStBl II 1991, 930).
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