BGH - Beschluss vom 29.11.2016
VI ZB 16/16
Normen:
ZPO § 130 Nr. 6;
Fundstellen:
AnwBl 2017, 331
FamRZ 2017, 462
MDR 2017, 227
NJW-RR 2017, 445
Vorinstanzen:
LG Fulda, vom 21.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 930/14
OLG Frankfurt/Main, vom 01.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 124/15

Anforderungen an eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO im Rahmen des Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe

BGH, Beschluss vom 29.11.2016 - Aktenzeichen VI ZB 16/16

DRsp Nr. 2017/1167

Anforderungen an eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO im Rahmen des Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe

Zu den Anforderungen an eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 3. März 2015 - VI ZB 71/14, VersR 2015, 1045).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 12.500,00 €

Normenkette:

ZPO § 130 Nr. 6;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe und Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Anspruch. Das überwiegend klagabweisende Urteil des Landgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27. Juli 2015 zugestellt. Mit Telefax vom 24. August 2015 legte dieser dagegen Berufung ein, die er mit Telefax vom 28. September 2015 (einem Montag) begründete. In der Berufungserwiderung rügte die Beklagte, die Berufung sei nicht form- und fristgerecht eingelegt worden, da sowohl Berufungs- als auch Berufungsbegründungsschrift nicht ordnungsgemäß unterschrieben seien.