Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 12.500,00 €
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe und Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Anspruch. Das überwiegend klagabweisende Urteil des Landgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27. Juli 2015 zugestellt. Mit Telefax vom 24. August 2015 legte dieser dagegen Berufung ein, die er mit Telefax vom 28. September 2015 (einem Montag) begründete. In der Berufungserwiderung rügte die Beklagte, die Berufung sei nicht form- und fristgerecht eingelegt worden, da sowohl Berufungs- als auch Berufungsbegründungsschrift nicht ordnungsgemäß unterschrieben seien.
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