BFH - Urteil vom 19.05.2010
IX B 16/10
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 119 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1836
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2329/06

Anforderungen an eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BFH, Urteil vom 19.05.2010 - Aktenzeichen IX B 16/10

DRsp Nr. 2010/14122

Anforderungen an eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1. NV: Der Vollsenat muss die Beteiligten grundsätzlich nicht darauf hinweisen, dass er möglicherweise eine Rechtsansicht vertrete, die von einer vor der Senatsentscheidung bekundeten Auffassung des Berichterstatters abweicht. 2. NV: Ein Wechsel in der Besetzung des Gerichts lässt die Wirksamkeit eines zuvor erklärten Verzichts auf mündliche Verhandlung grundsätzlich unberührt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 119 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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