FG Münster, vom 08.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2329/06
Anforderungen an eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
BFH, Urteil vom 19.05.2010 - Aktenzeichen IX B 16/10
DRsp Nr. 2010/14122
Anforderungen an eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
1. NV: Der Vollsenat muss die Beteiligten grundsätzlich nicht darauf hinweisen, dass er möglicherweise eine Rechtsansicht vertrete, die von einer vor der Senatsentscheidung bekundeten Auffassung des Berichterstatters abweicht.2. NV: Ein Wechsel in der Besetzung des Gerichts lässt die Wirksamkeit eines zuvor erklärten Verzichts auf mündliche Verhandlung grundsätzlich unberührt.