FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 05.02.2009
5 K 695/04
Normen:
FGO § 47 Abs. 1 S. 1; FGO § 56 Abs. 1; FGO § 64 Abs. 1;

Anforderungen an eine wirksame Klageerhebung und an die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags bei unvollständiger Faxübertragung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.02.2009 - Aktenzeichen 5 K 695/04

DRsp Nr. 2009/15769

Anforderungen an eine wirksame Klageerhebung und an die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags bei unvollständiger Faxübertragung

1. Eine Klage ist nicht wirksam erhoben, wenn bei der Übersendung per Telefax innerhalb der Klagefrist die Seite mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten nicht mit übertragen wird und das vom Prozessbevollmächtigten unterzeichnete Original der Klageschrift erst nach Ablauf der Klagefrist beim Finanzgericht eingeht. 2. Der Vortrag, gemäß der Telefax-Übermittlungsbestätigung seien nur 2 Seiten der Klage übertragen worden, man sei jedoch davon ausgegangen, dass die zweite übermittelte Seite die Unterschriftsseite und nicht die vom Kläger erteilte Prozessvollmacht gewesen sei, genügt nicht als Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags.

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1 S. 1; FGO § 56 Abs. 1; FGO § 64 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe von Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Kläger ist Heizungsinstallateurmeister. Als solcher arbeitete er auf unterschiedlichen von seinem Beschäftigungsbetrieb betreuten Baustellen.