OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.01.2017
20 W 290/14
Normen:
FamFG § 388; HGB § 1; HGB § 14; HGB § 33;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 21.08.2014

Anforderungen an eine Zwangsgelddrohung gegenüber einem eingetragenen Verein

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.01.2017 - Aktenzeichen 20 W 290/14

DRsp Nr. 2017/8227

Anforderungen an eine Zwangsgelddrohung gegenüber einem eingetragenen Verein

Leitsatz :1. Zum erforderlichen Inhalt einer Zwangsgeldandrohung nach §§ 388 FamFG, 14, 33 Abs. 1 HGB gegenüber einem Idealverein, der eine unter das Nebenzweckprivileg fallende Kletterhalle betreibt2. Zur Frage der Anwendung von § 33 Absatz 1 HGB auf einen Idealverein, der eine unter das Nebenzweckprivileg fallende Kletterhalle betreibt

Eine juristische Person, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebes zu erfolgen hat, ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes zur Eintragung anzumelden. Gegenstand der Anmeldepflicht gem. § 33 Abs. 1 HGB ist somit die "juristische Person" selbst, also nicht ein von ihr betriebenes Handelsgewerbe. Zu diesen juristischen Personen gehören im Grunde nach gerade auch nicht wirtschaftliche Vereine i.S. von § 21 BGB mit einem im Rahmen des Nebenzweckprivilegs erlaubten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn dadurch ein Handelsgewerbe i.S. von § 1 Abs. 1 HGB begründet wird.

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Registergerichts wird aufgehoben.

Normenkette:

FamFG § 388; HGB § 1; HGB § 14; HGB § 33;

Gründe

I.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein gerichtliches Zwangsgeldverfahren gegen die Beteiligten zu 2) bis 4).