LSG Bayern - Urteil vom 26.07.2017
L 4 KR 398/15
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 15.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 1346/13

Anforderungen an einen Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine zweite Brustkorrekturoperation

LSG Bayern, Urteil vom 26.07.2017 - Aktenzeichen L 4 KR 398/15

DRsp Nr. 2017/12658

Anforderungen an einen Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine zweite Brustkorrekturoperation

1. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob eine Beeinträchtigung in einer Körperfunktion oder eine Abweichung vom Regelfall, die entstellend wirkt, und damit eine Erkrankung im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, ist bei einer Korrekturoperation, die nicht Teil eines Behandlungszyklus ist, der Befund, der dem Antrag auf Übernahme der Kosten für die zweite Operation zugrunde liegt. 2. Psychische Leiden können einen Anspruch auf eine Brustkorrekturoperation grundsätzlich nicht begründen. Ein Vergleich der Kosten einer Psychotherapie mit den Kosten einer Korrekturoperation ist nicht vorzunehmen.

1. Der Kostenerstattungsanspruch für eine selbst beschaffte Leistung reicht nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben. 2. Nach § 27 Abs.1 S.1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.

Tenor

I. II. III.