BFH - Beschluss vom 22.07.2013
I B 189/12
Normen:
ZPO § 44 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1789
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 06.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6088/08

Anforderungen an einen Befangenheitsantrag

BFH, Beschluss vom 22.07.2013 - Aktenzeichen I B 189/12

DRsp Nr. 2013/21447

Anforderungen an einen Befangenheitsantrag

NV: Die Rüge, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil es einen Befangenheitsantrag übergangen habe, erfordert - in Zweifelsfällen - substantiierte Erläuterungen dazu, dass ein klares und eindeutiges Ablehnungsgesuch i.S.v. § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 1 ZPO gestellt worden ist.

1. Ein Befangenheitsgesuch stellt eine Prozesshandlung dar, die aus Gründen der Prozessklarheit und angesichts des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) klar und eindeutig erklärt werden muss. 2. Hieran fehlt es wenn lediglich „die Sorge fehlender Unbefangenheit“ gerügt wird.

Normenkette:

ZPO § 44 Abs. 1;

Gründe

I. Die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 6. November 2012 6 K 6088/08).

II. Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen an die schlüssige Rüge der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).