BFH - Beschluss vom 15.07.2010
XI B 47/09
Normen:
§ 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 1991; § 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 1993;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2138
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 355/09

Anforderungen an einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch

BFH, Beschluss vom 15.07.2010 - Aktenzeichen XI B 47/09

DRsp Nr. 2010/16568

Anforderungen an einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch

1. NV: Eine Leistung wird i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG gegen Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet. 2. NV: Auf die zivilrechtliche Wirksamkeit des zu Grunde liegenden Vertrages kommt es insoweit nicht an. 3. NV: Ein Rückzahlungsanspruch des Zahlenden aus ungerechtfertigter Bereicherung steht dem Charakter einer tatsächlich erhaltenen Zahlung als Entgelt nicht entgegen.

Normenkette:

§ 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 1991; § 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 1993;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsbeistand, war in den Streitjahren (1992 bis 1994) im Rahmen einer Einzelpraxis sowie als geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter einer Steuerberatungs-GmbH schwerpunktmäßig mit der Abwicklung von Bauherren- und Erwerbermodellen befasst, wobei die GmbH die Funktion eines Treuhänders übernommen hatte.

Die Erwerber hatten der GmbH im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages eine umfassende Vollmacht erteilt, aufgrund derer die GmbH den Kläger mit der steuerrechtlichen Beratung der Erwerber beauftragt hatte.