FG Hamburg - Urteil vom 22.05.2020
4 K 113/18
Normen:
EnergieStG § 24 Abs. 2 S. 1;

Anforderungen an Erlaubnis zur steuerbefreiten Verwendung von Bunkerdiesel

FG Hamburg, Urteil vom 22.05.2020 - Aktenzeichen 4 K 113/18

DRsp Nr. 2022/7036

Anforderungen an Erlaubnis zur steuerbefreiten Verwendung von Bunkerdiesel

1. Die steuerbefreite Verwendung von Bunkerdiesel zum Betrieb eines Hopperbaggers bedarf des Vorliegens einer Einzelerlaubnis nach § 24 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG. Die allgemeine Erlaubnis nach § 55 EnergieStV gilt gemäß Nr. 3, 3.1 der Anlage 1 zur EnergieStV wegen der Einreihung des Hopperbaggers in Position 8905 KN nicht.2. Das EnergieStG schließt die Steuerbefreiung mithin aufgrund eines Verstoßes gegen Formvorschriften aus. Angesichts der parallel bestehenden Möglichkeit der Steuerentlastung nach § 52 EnergieStG liegt indes kein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor.3. Siehe auch die Parallelentscheidung zum Aktenzeichen 4 K 85/19.

Normenkette:

EnergieStG § 24 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nachbesteuerung von Gasöl, dass sie im Streitjahr 2016 für einen Hopperbagger bezogen hat.

Die Klägerin betreibt öffentliche Seehäfen in Deutschland. ...