BFH - Urteil vom 16.03.2000
III R 19/99
Normen:
AO (1977) § 121 Abs. 1, § 122 Abs. 5, § 124 Abs. 1 S. 1, § 157, § 162 ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2, § 143 Abs. 2 ; VwZG § 3 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, § 9 Abs. 1 ; ZPO § 195 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1719
BB 2001, 81
BFH/NV 2000, 1269
BFHE 191, 486
BStBl II 2000, 520
DB 2000, 1695
DStR 2000, 1391
DStZ 2000, 828
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Anforderungen an förmliche Zustellung

BFH, Urteil vom 16.03.2000 - Aktenzeichen III R 19/99

DRsp Nr. 2000/6431

Anforderungen an "förmliche Zustellung"

»1. Die Anordnung einer förmlichen Zustellung nach § 122 Abs. 5 AO 1977 stellt mangels eigenen Regelungsinhalts keinen Verwaltungsakt dar. 2. Die Finanzbehörde ist daher nicht verpflichtet, die tragenden Erwägungen ihrer Ermessensentscheidung über die Art der Zustellung schriftlich in besonderer Form in den Steuerakten niederzulegen. Es genügt insoweit, dass ihr Wille, den betreffenden Verwaltungsakt durch förmliche Zustellung zu übermitteln, in anderer Weise aus dem Akteninhalt deutlich wird. 3. Es liegt eine zwingende Verletzung der Vorschriften über die förmliche Zustellung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG vor, wenn die zuzustellende Sendung nicht mit einer ausreichenden, den Inhalt der Sendung einwandfrei identifizierenden Geschäftsnummer versehen ist. Es genügt insoweit nicht, wenn die Postzustellungsurkunde und/oder die Sendung als "Geschäftsnummer" lediglich die Steuernummer ausweist.«

Normenkette:

AO (1977) § 121 Abs. 1, § 122 Abs. 5, § 124 Abs. 1 S. 1, § 157, § 162 ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2, § 143 Abs. 2 ; VwZG § 3 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, § 9 Abs. 1 ; ZPO § 195 Abs. 2 ;

Gründe: