BFH - Urteil vom 14.03.2012
IV R 22/11
Normen:
EStG § 7g Abs. 3; EStG § 7g Abs. 7;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4791/08

Anforderungen an gerichtliche Feststellungen hinsichtlich der Annahme einer hinreichenden Konkretisierung eines Investitionsvorhabens in der Situation der Betriebseröffnung im Hinblick auf eine Ansparrücklage

BFH, Urteil vom 14.03.2012 - Aktenzeichen IV R 22/11

DRsp Nr. 2012/14497

Anforderungen an gerichtliche Feststellungen hinsichtlich der Annahme einer hinreichenden Konkretisierung eines Investitionsvorhabens in der Situation der Betriebseröffnung im Hinblick auf eine Ansparrücklage

1. NV: Eine GmbH & Co. KG ist als Existenzgründerin i.S. des § 7g Abs. 7 Satz 2 EStG a.F. anzusehen, wenn alle an ihr beteiligten Mitunternehmer ihrerseits die Voraussetzungen eines Existenzgründers nach dieser Vorschrift erfüllen. 2. NV: Wesentliche Betriebsgrundlagen eines noch zu eröffnenden Betriebs sind im Anwendungsbereich des § 7g EStG a.F. die Anlagegüter, ohne die der Betrieb nicht geführt werden kann.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3; EStG § 7g Abs. 7;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die mit Vertrag vom 23. Oktober 2006 gegründet und am 4. Dezember 2006 in das Handelsregister eingetragen worden ist. Gegenstand ihres Unternehmens sind der An- und Verkauf von Kunststoffbehältern für die industrielle Verwendung sowie der Kraftfahrzeughandel. Alleinige Komplementärin bei Gründung war die ebenfalls mit Vertrag vom 23. Oktober 2006 gegründete X-GmbH, die nicht am Vermögen der Klägerin beteiligt ist. Alleiniger Kommanditist (und gleichzeitig auch alleiniger Gesellschafter der GmbH) ist X.