Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Der Kläger und Beschwerdeführer hat innerhalb der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO keine der in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Mit bloßen Einwendungen gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Finanzgerichts werden keine Zulassungsgründe dargetan (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juni 2003 III B 98/02, BFH/NV 2003, 1214; vom 26. August 2004 II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625, m.w.N.).
Der Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erfasst nur Verfahrensmängel im finanzgerichtlichen Verfahren, nicht jedoch Verfahrensverstöße der Finanzbehörde (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1214).
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