BFH - Urteil vom 20.06.2000
VIII R 47/99
Normen:
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 4, 5, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 46

Anforderungen an Urteilsbegründung und Urteilstatbestand

BFH, Urteil vom 20.06.2000 - Aktenzeichen VIII R 47/99

DRsp Nr. 2000/9559

Anforderungen an Urteilsbegründung und Urteilstatbestand

1. Urteile müssen gem. § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO begründet werden. Der Sinn des Begründungszwangs liegt darin, den Prozessbeteiligten die Kenntnis darüber zu vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht. 2. Ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S.v. §§ 116 Abs. 1 Nr. 5, 119 Nr. 6 FGO liegt nicht nur dann vor, wenn eine Begründung für den Urteilsausspruch fehlt bzw. die Entscheidungsgründe insgesamt nur aus inhaltsleeren Floskeln bestehen oder missverständlich und verworren sind sondern auch dann, wenn derartige Begründungsmängel in Hinsicht auf einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel gegeben sind. 3. Die Begriffe des "selbständigen Anspruchs" und des "selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmittels" entsprechen denen des Zivilprozessrechts.