Die Parteien streiten um den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids 2002 sowie die fristgerechte Einlegung eines dagegen gerichteten Einspruchs.
Der Beklagte veranlagte die Klägerin für das Streitjahr im Wesentlichen auf der Grundlage der von ihr eingereichten Einkommensteuererklärung. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigte er allerdings hinsichtlich der Immobilie X-Straße abweichend von dem erklärten Verlust von 5005,16 EUR lediglich einen Verlust von 766,00 EUR. Der Einkommensteuerbescheid trägt das Datum vom 7.11.2003. In der Steuerakte ist der entsprechende Bescheid mit dem Vermerk "Zur Post am: 7.11.2003 Zentralversand" versehen.
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