FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.05.2003
5 K 869/98
Normen:
FGO § 47 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 56 Abs. 1 ; FGO § 56 Abs. 2 S. 2 ;

Anforderungen an Wiedereinsetzungsantrag bei Verlust der Klageschrift bei der Postbeförderung; Einkommensteuer 1992

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.05.2003 - Aktenzeichen 5 K 869/98

DRsp Nr. 2003/12457

Anforderungen an Wiedereinsetzungsantrag bei Verlust der Klageschrift bei der Postbeförderung; Einkommensteuer 1992

1. Ist die vom Bevollmächtigten rechtzeitig abgeschickte Klageschrift auf dem Postweg verloren gegangen, müssen u.a. innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist alle Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die rechtzeitige Absendung bzw. Aufgabe zur Post ergibt, wobei nicht nur die Versendungsart, sondern auch angegeben werden muss, wer den Schriftsatz wann und in welchen Briefkasten eingeworfen. 2. Der Mangel der rechtzeitigen Darlegung dieser Tatsachen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist kann nicht geheilt werden.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 56 Abs. 1 ; FGO § 56 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.