BGH - Beschluss vom 14.09.2017
IX ZB 81/16
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 574 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1946
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 26.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 238/15
OLG Frankfurt/Main, vom 24.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 14/16

Anforderungen bei der Auslegung und Anwendung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften; Zuordnung von Störungen der Übermittlungsleitungen zur Risikosphäre des Gerichts; Ergreifung aller möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Fristwahrung durch den Prozessbevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 14.09.2017 - Aktenzeichen IX ZB 81/16

DRsp Nr. 2017/14541

Anforderungen bei der Auslegung und Anwendung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften; Zuordnung von Störungen der Übermittlungsleitungen zur Risikosphäre des Gerichts; Ergreifung aller möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Fristwahrung durch den Prozessbevollmächtigten

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Die aus den technischen Gegebenheiten des Kommunikationsmittels Telefax herrührenden besonderen Risiken dürfen insbesondere bei Störungen des Empfangsgeräts des Gerichts nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. Dies befreit den Prozessbevollmächtigten indes nicht davon, alle noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Fristwahrung zu ergreifen, wenn sich herausstellt, dass wegen einer technischen Störung eine Telefaxverbindung nicht zustande kommt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2016 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 350.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe

I.