Streitig ist eine Rücklage nach § 7g EStG.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden für das Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger erzielte gewerbliche Einkünfte aus einer Handelsvertretung als Einzelunternehmen, aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführer und aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erzielte ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführerin, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.
Die erklärten Provisionseinnahmen aus der Handelsvertretung stellten sich wie folgt dar:
1999:35.000 DM
2000:42.000 DM
2001:214.000 DM
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