FG Nürnberg - Urteil vom 27.03.2009
7 K 641/07
Normen:
EStG § 7g Abs. 1; EStG § 7g Abs. 3;

Anforderungen für die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG

FG Nürnberg, Urteil vom 27.03.2009 - Aktenzeichen 7 K 641/07

DRsp Nr. 2009/15700

Anforderungen für die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG

Die Ansparrücklage nach § 7g EStG muss für die Anschaffung konkreter Wirtschaftsgüter gebildet werden, d.h. die 'voraussichtliche' Investition bei Bildung der Rücklage muss so genau bezeichnet werden, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet worden ist; es sind Angaben insbesondere zur Funktion des Wirtschaftsguts sowie zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erforderlich.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 1; EStG § 7g Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist eine Rücklage nach § 7g EStG.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden für das Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger erzielte gewerbliche Einkünfte aus einer Handelsvertretung als Einzelunternehmen, aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführer und aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erzielte ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführerin, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.

Die erklärten Provisionseinnahmen aus der Handelsvertretung stellten sich wie folgt dar:

1999:35.000 DM

2000:42.000 DM

2001:214.000 DM