Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.
1.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sinngemäß aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebserweiterung i.S. des § 269 des Handelsgesetzbuchs (HGB) anzunehmen sei, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Sie ist nicht entscheidungserheblich. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Wertung des § 269 HGB stets nur ergänzend herangezogen, um zu begründen, dass eine wesentliche Betriebserweiterung bei der Anwendung von § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes a.F. (EStG) im Grundsatz nicht anders beurteilt werden könne als eine Neugründung des Betriebs (BFH-Urteile vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846). Ob eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG gebildet werden darf, bestimmt sich aber nicht nach § 269 HGB, sondern allein nach der steuerlichen Vorschrift.
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