FG Köln - Urteil vom 01.04.2004
15 K 2970/03
Normen:
FGO § 53 Abs. 2 ; FGO § 65 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 65 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 76 Abs. 1 ; FGO § 80 Abs. 1 ; ZPO § 175 S. 2 ;

Angabe der Wohnanschrift auch bei Postfachanschrift unentbehrlich

FG Köln, Urteil vom 01.04.2004 - Aktenzeichen 15 K 2970/03

DRsp Nr. 2004/10768

Angabe der Wohnanschrift auch bei Postfachanschrift unentbehrlich

1. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung vor dem Finanzgericht erfordert die Bezeichnung des Klägers unter Angabe der ladungsfähigen Anschrift des tatsächlichen Wohnortes. 2. Die Angabe der Wohnanschrift ist auch dann nicht entbehrlich, wenn der Kläger über eine Postfachanschrift verfügt und unter dieser Postfachanschrift seit dem 1. Juli 2002 auch förmliche Zustellungen in der Form des Einschreibens mit Rückschein erfolgen können.

Normenkette:

FGO § 53 Abs. 2 ; FGO § 65 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 65 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 76 Abs. 1 ; FGO § 80 Abs. 1 ; ZPO § 175 S. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 02.06.2003 die vorliegende Klage erhoben und dabei seine Anschrift mit "Postanschrift ...", also eine Postfach-adresse, angegeben.

Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 10.06.2003 wurde er aufgefordert, bis zum 05.07.2003 seine Wohnungsanschrift mitzuteilen, da die alleinige Angabe der Postfachanschrift der Zulässigkeit der Klage entgegen stehen könne.

Daraufhin trug der Kläger mit Schreiben vom 04.07.2003 vor, die Anschrift unter der Angabe eines Postfaches sei zutreffend. Alle Postsendungen könnten ohne Verlust dorthin gesandt werden. In der Wohnung gebe es keine Briefkästen. Die Wohnanschrift wolle er auch gegen die "Hitlergattungen" geheim halten.