Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, betreibt einen Großhandel und entsprechende Vertretungen. Im Streitjahr 1984 beschäftigte sie die Ehefrau des Komplementärs und einen Reisenden.
Die Klägerin führte im Streitjahr für Geschäftsfreunde und Kunden Bewirtungen durch, die durchweg vom Komplementär, in Einzelfällen aber auch von dem angestellten Reisenden, in Auftrag gegeben wurden. Für jede einzelne Bewirtung füllte die Klägerin durch ihren Komplementär oder Angestellten den amtlich vorgeschriebenen Vordruck gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus. Dabei wurden alle Teilnehmer an den Bewirtungen mit Ausnahme der die Bewirtung veranlassenden Personen angegeben; diese unterzeichneten jeweils den Vordruck. Erst im finanzgerichtlichen Verfahren ließ die Klägerin auf einer Vielzahl von Vordrucken die Namen des Komplementärs bzw. des Angestellten nachtragen.
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