FG Hamburg - Urteil vom 19.01.2000
II 303/99
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 40 Abs. 2 ; FGO § 138 ;

Angabe des Gegenstands des Klagebehrens als Prozessvoraussetzung

FG Hamburg, Urteil vom 19.01.2000 - Aktenzeichen II 303/99

DRsp Nr. 2001/1778

Angabe des Gegenstands des Klagebehrens als Prozessvoraussetzung

Wenn sich ein Kläger trotz tatsächlich eingetretener Erledigung und einseitiger Erledigungserklärung des Beklagten nicht zum Gegenstand des Klagebegehrens äußert und nicht ebenfalls den Rechtsstreit als in der Hauptsache für erledigt erklärt, dann ist seine Klage als unzulässig abzuweisen.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 40 Abs. 2 ; FGO § 138 ;

Tatbestand:

Im vorliegenden Klagverfahren ließ die Klägerin zur Fristwahrung Klage "wegen Körperschaftssteuer 1996, Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 1 KStG zum 31. 12. 1996, Gewerbesteuer 1996 und Umsatzsteuer 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. 1. 1999" erheben und kündigte an, den Jahresabschluss sowie die Steuererklärungen nachzureichen.

Ein Wiedereinsetzungsantrag wegen der bei dem Finanzgericht am 1. 3. 1999 verspätet eingegangenen Klagschrift wurde nach gerichtlichem Hinweis auf die Fristversäumnis ebenfalls verspätet übersandt.