FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 12.08.2002
1 V 785/02
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 2, 2a ; AO (1977) § 157 Abs. 1 S. 2 ; AO (1977) § 126 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Angabe des zutreffenden Lebenssachverhalts als Voraussetzung für die inhaltliche Bestimmtheit eines Grunderwerbsteuerbescheids

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.08.2002 - Aktenzeichen 1 V 785/02

DRsp Nr. 2003/10414

Angabe des zutreffenden Lebenssachverhalts als Voraussetzung für die inhaltliche Bestimmtheit eines Grunderwerbsteuerbescheids

Es bestehen ernstliche Zweifel an der inhaltlichen Bestimmtheit und damit an der Rechtmäßigkeit eines Grunderwerbsteuerbescheids, der nicht eindeutig erkennen lässt, welcher Lebenssachverhalt besteuert worden ist; ernstlich zweifelhaft ist auch, ob das FA den "richtigen", die Besteuerung rechtfertigenden Lebenssachverhalt (hier: § 1 Abs. 2a GrEStG, Änderung im Gesellschafterbestand) noch außerhalb des Bescheids nachschieben kann, wenn es im Bescheid einen tatsächlich nicht verwirklichten Lebenssachverhalt besteuert hat (hier: Verwertungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 2 GrEStG).

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 2, 2a ; AO (1977) § 157 Abs. 1 S. 2 ; AO (1977) § 126 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten im Einspruchsverfahren wegen Grunderwerbsteuer. Streitig ist die Besteuerung des Austauschs aller Gesellschafter einer Personengesellschaft nach § 1 Abs. 2a GrEStG.

Mit Vertrag vom 25. Oktober 1994 erwarb eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus den Gesellschaften A.A.B.GmbH (AA-GmbH), P.P.H., (PP-SC) und der Dr. K.M. und U.M. GmbH (MM-GmbH) das streitgegenständliche Grundstück in Dresden zum Kaufpreis von 40 Mio DM.