BFH - Urteil vom 19.10.2011
X R 65/09
Normen:
ZPO § 373; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 79 Abs. 1; FGO § 79b; FGO § 82;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 398/08 900

Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Zeugen als Voraussetzung für einen Antrag auf Erhebung eines Zeugenbeweises

BFH, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen X R 65/09

DRsp Nr. 2012/3783

Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Zeugen als Voraussetzung für einen Antrag auf Erhebung eines Zeugenbeweises

1. Das FG darf im Allgemeinen erst dann eine Verletzung von Mitwirkungspflichten annehmen, wenn es den Beteiligten zuvor ausdrücklich und konkret zur Mitwirkung aufgefordert hat.2. Ein zulässiger Antrag auf Erhebung eines Zeugenbeweises setzt nicht stets die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Zeugen voraus. Entscheidend ist vielmehr, dass der Zeuge individualisierbar ist; hierfür kann es genügen, wenn der Name des Zeugen sowie dessen Arbeitgeber angegeben wird.3. Das prozessrechtliche Leitbild, den Rechtsstreit möglichst in einer einzigen mündlichen Verhandlung zu erledigen, rechtfertigt es nicht, erhebliche Beweisanträge abzulehnen, die erst in der mündlichen Verhandlung und nach einer Umstellung der Prozessstrategie eines Beteiligten gestellt werden.

Normenkette:

ZPO § 373; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 79 Abs. 1; FGO § 79b; FGO § 82;

Gründe

I.

- - - -