I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog zunächst für ihren 1991 geborenen Sohn (S) Kindergeld. Im Dezember 2008 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung von Kindergeld ab Juli 2008 auf und forderte an die Klägerin bereits ausgezahltes Kindergeld in Höhe von 616 EUR zurück, da S seit Juli 2008 in den Haushalt seiner Großmutter aufgenommen sei. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|