LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.06.2018
L 16 KR 251/14
Normen:
SGB V § 53 Abs. 4 S. 1; SGB V § 11 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 KR 234/08

Angebot zusätzlicher Versicherungsleistungen als sogenannte WahltarifeKeine Ausweitung auf eine Kostenerstattung für nicht als Sachleistungsanspruch geschuldete LeistungenAusgestaltung von Leistungen durch eine Krankenkasse

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.06.2018 - Aktenzeichen L 16 KR 251/14

DRsp Nr. 2018/15747

Angebot zusätzlicher Versicherungsleistungen als sogenannte Wahltarife Keine Ausweitung auf eine Kostenerstattung für nicht als Sachleistungsanspruch geschuldete Leistungen Ausgestaltung von Leistungen durch eine Krankenkasse

1. Aus Wortlaut, Gesetzessystematik und Sinn und Zweck des § 53 Abs. 4 S. 1 SGB V folgt keine Ausweitung auf eine Kostenerstattung für Leistungen, die das SGB V nicht als Sachleistungsanspruch den gesetzlich Krankenversicherten zur Verfügung stellt.2. Wenn eine Krankenkasse ausnahmsweise in eigener Verantwortung Leistungen ausgestalten kann, wird damit durch den Gesetzgeber aufgrund der gesetzlichen Öffnung nur ein begrenztes, vom Gesetz eröffnetes Gestaltungsfeld eingeräumt, während grundlegende Umgestaltungen dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben.

Tenor