FG Hamburg - Urteil vom 26.08.2010
2 K 260/08
Normen:
EStG § 4;

Angehörigendarlehen

FG Hamburg, Urteil vom 26.08.2010 - Aktenzeichen 2 K 260/08

DRsp Nr. 2010/23038

Angehörigendarlehen

Zinsen auf Angehörigen-Darlehen können der Besteuerung nur zugrunde gelegt werden, wenn die Verträge dem entsprechen, was unter fremden Dritten üblich ist. Auch wenn derartige Verträge in mehreren Vorbetriebsprüfungen unbeanstandet geblieben sind, rechtfertigt dies nicht die Weiterberücksichtigung aus Vertrauensschutzgründen.

Normenkette:

EStG § 4;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung von Angehörigen-Darlehensverträgen in den Jahren 1996 bis 1998.