FG Hamburg, Urteil vom 26.08.2010 - Aktenzeichen 2 K 260/08
DRsp Nr. 2010/23038
Angehörigendarlehen
Zinsen auf Angehörigen-Darlehen können der Besteuerung nur zugrunde gelegt werden, wenn die Verträge dem entsprechen, was unter fremden Dritten üblich ist. Auch wenn derartige Verträge in mehreren Vorbetriebsprüfungen unbeanstandet geblieben sind, rechtfertigt dies nicht die Weiterberücksichtigung aus Vertrauensschutzgründen.