Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau des Klägers, die dieser aufgrund eines Vergleichs vor dem OLG Frankfurt am Main vom 14.11.1990 in Höhe von 16.200,-- DM jährlich leistet.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1994 wurden 7.200,-- DM, die der Kläger entsprechend dem Höchstbetrag des § 33a EStG zur Unterstützung seiner Ehefrau geltend machte, von der Beklagten nicht anerkannt, da der Kläger die finanziellen Verhältnisse seiner geschiedenen Ehefrau nicht darlegen konnte.
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