FG Hessen - Urteil vom 04.06.1997
13 K 2783/96
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 ; FGO § 84 ; AO § 101 ; AO § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 15 Abs. 2 Nr. 1 ;

Angehöriger; Auskunftsverweigerungsrecht; Steuerliche Verhältnisse; Unterhaltszahlung; Vergleich; Außergewöhnliche Belastung; Geschiedene Ehefrau - Aussageverweigerung der Ehefrau im Zusammenhang mit der steuerlichen Geltendmachung von Unterhaltszahlungen durch den Ehemann

FG Hessen, Urteil vom 04.06.1997 - Aktenzeichen 13 K 2783/96

DRsp Nr. 2003/9923

Angehöriger; Auskunftsverweigerungsrecht; Steuerliche Verhältnisse; Unterhaltszahlung; Vergleich; Außergewöhnliche Belastung; Geschiedene Ehefrau - Aussageverweigerung der Ehefrau im Zusammenhang mit der steuerlichen Geltendmachung von Unterhaltszahlungen durch den Ehemann

1. Im Rahmen der steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau hat diese ein Aussageverweigerungsrecht über ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse. 2. Eine auf Grund der Wahrnehmung des Aussageverweigerungsrechts bestehende Ungewissheit über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der unterstützten Person gehen zu Lasten dessen, der den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen begehrt.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 ; FGO § 84 ; AO § 101 ; AO § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 15 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau des Klägers, die dieser aufgrund eines Vergleichs vor dem OLG Frankfurt am Main vom 14.11.1990 in Höhe von 16.200,-- DM jährlich leistet.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1994 wurden 7.200,-- DM, die der Kläger entsprechend dem Höchstbetrag des § 33a EStG zur Unterstützung seiner Ehefrau geltend machte, von der Beklagten nicht anerkannt, da der Kläger die finanziellen Verhältnisse seiner geschiedenen Ehefrau nicht darlegen konnte.