OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.04.2021
21 W 139/19
Normen:
AktG § 304 Abs. 2 S. 1; AktG § 305 Abs. 3 S. 1; AktG § 304 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
WM 2022, 806
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 20.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 05 O 25/18

Angemessene Abfindung außenstehender AktionäreSchätzmethode zur Ermittlung der in Relation zu setzenden UnternehmenswerteRückgriff auf die jeweiligen BörsenkurseAbstellen auf einen dreimonatigen Durchschnittskurs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.04.2021 - Aktenzeichen 21 W 139/19

DRsp Nr. 2022/4102

Angemessene Abfindung außenstehender Aktionäre Schätzmethode zur Ermittlung der in Relation zu setzenden Unternehmenswerte Rückgriff auf die jeweiligen Börsenkurse Abstellen auf einen dreimonatigen Durchschnittskurs

Der zur Ermittlung des angemessenen Ausgleichs nach § 304 Abs. 1 AktG heranzuziehende Unternehmenswert kann in pflichtgemäßer Ausübung tatrichterlichen Ermessens anhand des Börsenwertes der Gesellschaft geschätzt werden.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller zu 60) bis 64) gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. August 2019 in der berichtigten Fassung vom 24. Oktober 2019 werden verworfen. Die Beschwerden der übrigen Antragsteller, nämlich der Antragsteller zu 9) bis 11), zu 13) bis 19), zu 24), zu 30) und 32), zu 40) bis 46) zu 56) bis 58), zu 70) bis 72) und zu 73) bis 79) werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Antragsteller zu 9) bis 11), zu 13) bis 19), zu 24), zu 30) und 32), zu 40) bis 46) zu 56) bis 58), zu 70) bis 72) und zu 73) bis 79) zugelassen.

Normenkette:

AktG § 304 Abs. 2 S. 1; AktG § Abs. S. 1;