Angemessene Eigenkapitalausstattung eines Betriebs gewerblicher Art. einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (hier: Kurheim); Zur Eigenkapitalausstattung eines Betriebes gewerblicher Art. einer Körperschaft des öffentlichen Rechts; Körperschaftsteuer 1993 bis 1995; gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1993, 31.12.1994 und 31.12.1995; gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1993, 31.12.1994 und 31.12.1995; Gewerbesteuermessbetrag 1995
FG München, Urteil vom 14.05.2002 - Aktenzeichen 6 K 3492/99
DRsp Nr. 2002/12180
Angemessene Eigenkapitalausstattung eines Betriebs gewerblicher Art. einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (hier: Kurheim); Zur Eigenkapitalausstattung eines Betriebes gewerblicher Art. einer Körperschaft des öffentlichen Rechts; Körperschaftsteuer 1993 bis 1995; gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1993, 31.12.1994 und 31.12.1995; gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1993, 31.12.1994 und 31.12.1995; Gewerbesteuermessbetrag 1995
1. Regelungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in Bezug auf den Betrieb gewerblicher Art. (BgA) über verzinsliche Darlehen sind steuerrechtlich nur anzuerkennen, soweit der BgA mit einem angemessenen Eigenkapital ausgestattet ist. Ein Anhaltspunkt für die angemessene Eigenkapitalausstattung ist die Kapitalstruktur gleichartiger Unternehmen in privatrechtlicher Form in dem betreffenden Zeitraum.2. Die von der Finanzverwaltung in Abschn. 27 a Abs. 3 KStR 1990 bzw. Abschn. 28 Abs. 3 KStR 1995 geforderte Eigenkapitalausstattung eines BgA in Höhe von mindestens 30 v. H. des Aktivvermögens ist keine starre Grenze, sondern es kann je nach Branche und bei Vorlage entsprechender statistischer Unterlagen usw. auch ein höherer oder niedrigerer Prozentsatz in Betracht kommen.
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