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2003
Sonstige
FG
FG Hamburg
FG Hamburg - Urteil vom 12.06.2003
VI 42/02
Normen:
AO
§
181
Abs.
1
;
AO
§
181
Abs.
5
;
AO
§
182
;
AO
§
347
Abs.
1
S. 2 ;
Angemessene Frist bei Untätigkeitseinspruch
FG Hamburg,
Urteil
vom 12.06.2003
- Aktenzeichen VI 42/02
DRsp Nr. 2003/12392
Angemessene Frist bei Untätigkeitseinspruch
Kein Untätigkeitseinspruch innerhalb einer Woche nach Abgabe der Steuererklärung, auch wenn der Ablauf der Feststellungsfrist droht.
Normenkette:
AO
§
181
Abs.
1
;
AO
§
181
Abs.
5
;
AO
§
182
;
AO
§
347
Abs.
1
S. 2 ;
Tatbestand:
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