FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.05.2003
3 K 143/98
Normen:
KStG (1984) § 8 Abs. 3 S. 2 ; KStG (1991) § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 965

Angemessenheit der an eine Schwestergesellschaft gezahlten Verrechnungspreise; Körperschaftsteuer 1990-1993; Kapitalertragsteuer 1990-1993; Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zum 31.12.1990 bis 31.12.1993; Einheitliche Gewerbesteuermessbeträge 1990-1993

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2003 - Aktenzeichen 3 K 143/98

DRsp Nr. 2004/6733

Angemessenheit der an eine Schwestergesellschaft gezahlten Verrechnungspreise; Körperschaftsteuer 1990-1993; Kapitalertragsteuer 1990-1993; Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zum 31.12.1990 bis 31.12.1993; Einheitliche Gewerbesteuermessbeträge 1990-1993

1. Eine auf den Preisen für insgesamt 180 Artikel basierende Stichprobe reicht aus, um daraus den Schluss zu ziehen, dass hinsichtlich der im eigenen Konzern hergestellten Waren von einer Schwestergesellschaft Preissteigerungen hingenommen worden sind, die nur zu einem geringen Teil an die Abnehmer weitergegeben werden konnten. 2. Der Befund, dass die Preisgestaltung für den Warenverkehr zwischen verbundenen Unternehmen nicht wie unter fremden Dritten vorgenommen wurde, deutet zwar auf das Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen hin, reicht aber für sich allein noch nicht aus, eine durch die Hinnahme überhöhter Verrechnungspreise eingetretene Vermögensminderung begründen und auch quantifizieren zu können. 3. Kann nicht festgestellt werden, dass die Verrechnungspreise in einem Wirtschaftsjahr an der oberen Grenze angemessener Verrechnungspreise gelegen haben, dann kann aus in Bezug auf dieses Basisjahr überproportionalen Preissteigerungen allein noch nicht abgeleitet werden, dass in den Folgejahren unangemessen hohe Verrechnungspreise vorgelegen hätten.