Die Beschwerden der Antragsteller zu 40) und 43) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 29.06.2018 werden zurückgewiesen.
2Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 29.06.2018 wird zurückgewiesen.
3Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Kosten der beschwerdeführenden Antragsteller zu 40) und 43).
4Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren sowie der Wert für die Bemessung der von der Antragsgegnerin an den gemeinsamen Vertreter der nicht selbst am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre zu leistende Vergütung für das Beschwerdeverfahren wird auf jeweils € 200.000,00 festgesetzt.
A.
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