FG München - Gerichtsbescheid vom 09.02.2000
7 K 3746/98
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Angemessenheit der Bezüge eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

FG München, Gerichtsbescheid vom 09.02.2000 - Aktenzeichen 7 K 3746/98

DRsp Nr. 2001/2141

Angemessenheit der Bezüge eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

1. Wurde das bisherige Einzelunternehmen in eine GmbH eingebracht und im Wesentlichen unverändert fortgeführt, ist für die Frage der Angemessenheit der Bezüge des jetzigen Geschäftsführers (und Alleingesellschafters) der GmbH darauf abzustellen, welches Gehalt vereinbart worden wäre, wenn der Geschäftsführer sein Einzelunternehmen einem fremden Dritten verkauft und dann die Geschäftsführung übernommen hätte. 2. Erkennt das FA bei einer GmbH mit den Geschäftsbereichen Elektroinstallation / Handel mit Elektrogeräten, einem Jahresumsatz von 1,4 bis 1,5 Mio. DM und 12 Vollzeitkräften für den Geschäftsführer und einzigen Meister der GmbH Gesamtbezüge an, die mehr als 50 % über dem höchsten Tarifgehalt eines Meisters in der Elektroindustrie liegen (190000 bis knapp 210000, zusammengesetzt aus 14 Monatsgehältern von je 10000 DM, einer Gewinntantieme von 30 %, der Privatnutzung eines Firmenwagens, einer Pensionszusage sowie einer Direktversicherung), so erscheint dies sachgerecht.