I. Die Kläger begehren gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Entschädigung wegen der von ihnen als unangemessen angesehenen Dauer eines vom 16. November 2010 (Klageeingang) bis zum 13. November 2012 (Zustellung des Urteils an den damaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger) vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg anhängigen Klageverfahrens.
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