FG München - Urteil vom 29.01.2003
7 K 87/03
Normen:
KStG (1991) § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
GmbHR 2003, 909

Angemessenheit der dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH neben seinem Gehalt gewährten Vergütung für freie Mitarbeit; Körperschaftsteuer 1992 (früheres Az. 7 K 3264/00); gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zum 31.12.1992; Gewerbesteuermessbetrag 1992

FG München, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen 7 K 87/03

DRsp Nr. 2003/7353

Angemessenheit der dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH neben seinem Gehalt gewährten Vergütung für freie Mitarbeit; Körperschaftsteuer 1992 (früheres Az. 7 K 3264/00); gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zum 31.12.1992; Gewerbesteuermessbetrag 1992

1. Nach dem für beherrschende Gesellschafter geltenden Erfordernis der klaren und eindeutigen Vereinbarung muss zwecks Vermeidung von Manipulationsmöglichkeiten dahingehend, dass mit Blick auf die Besteuerung erst im Nachhinein entschieden wird, ob und wie eine Leistung vergütet werden soll, vor Erbringung der jeweils abgerechneten Leistung klar und eindeutig feststehen, ob die betreffende Leistung als Geschäftsführer, aufgrund einer zusätzlichen Honorarvereinbarung oder aber unentgeltlich durchgeführt werden soll.2. Erbringt ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer neben der Geschäftsführung noch weitere Leistungen für die Gesellschaft aufgrund einer Honorarvereinbarung, so kann von einer eindeutigen Zuordnung der Honorarvereinbarung im Sinne von LS 1 nur ausgegangen werden, wenn die in dieser Vereinbarung vorgesehene Zuweisung des Aufgabengebiets durch die Geschäftsleitung erfolgt ist. Es kommt entscheidend darauf an, auf welcher rechtlichen Grundlage die betreffenden Betätigungen im Innenverhältnis zur GmbH ausgeführt werden.