Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers; Körperschaftsteuer 1992 und 1993; Solidaritätszuschlag 1992; Zinsen zur Körperschaftsteuer 1992 und 1993; Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG 1992 und 1993
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.2001 - Aktenzeichen 6 K 393/97
DRsp Nr. 2002/12042
Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers; Körperschaftsteuer 1992 und 1993; Solidaritätszuschlag 1992; Zinsen zur Körperschaftsteuer 1992 und 1993; Feststellungen nach § 47 Abs. 2KStG 1992 und 1993
1. Für die Angemessenheit der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers gibt es keine feste Regeln. Die obere Grenze ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Inner- und außerbetriebliche Merkmale können einen Anhaltspunkt für die Schätzung bieten.2. Die Forderung des BFH nach einem festen Verhältnis von Festgehalt (75 %) zur Tantieme (25 %) kann in dieser Allgemeinheit nicht bestehen bleiben.3. In den Verträgen des Gesellschafter-Geschäftsführers mit seiner GmbH ist die Vereinbarung von Obergrenzen erforderlich, um eine unangemessene Gesamtausstattung zu verhindern.4. Die Verwaltung ist nicht befugt, für Gehälter von Gesellschafter-Geschäftsführern eine feste, als absolut angesehene Obergrenze von 800000 DM festzulegen.5. Bezieht ein Gesellschafter-Geschäftsführer Gehaltsvergütungen von mehreren Gesellschaften, sind die Vergütungen nicht zusammenzurechnen, sondern jeweils gesondert auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.