FG Nürnberg - Urteil vom 29.10.2002
I 197/99
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 366

Angemessenheit der Gesamtausstattung von Gesellschafter-Geschäftsführern; verdeckte Gewinnausschüttung durch überhöhte Gewinntantieme

FG Nürnberg, Urteil vom 29.10.2002 - Aktenzeichen I 197/99

DRsp Nr. 2003/695

Angemessenheit der Gesamtausstattung von Gesellschafter-Geschäftsführern; verdeckte Gewinnausschüttung durch überhöhte Gewinntantieme

1. Bei der Angemessenheitsprüfung der Gesamtausstattung von Gesellschafter-Geschäftsführern ist auch die Relation von Festgehalt zu Gewinntantieme bedeutsam. 2. Grundsätzlich ist bei einer angemessenen Gesamtvergütung von einem Verhältnis von 75 / 25 auszugehen. 3. Das Verhältnis der angemessenen Tantieme zu dem geplanten nachhaltigen Gewinn ergibt den Tantieme-vom-Hundert-Satz, der dann für jedes einzelne Wirtschaftsjahr angewendet wird.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, inwieweit gewinnabhängige Tantiemen für die Gesellschafter-Geschäftsführer verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen.

Die Klägerin betreibt seit 1989 ein Unternehmen der Sanitärinstallation. Gesellschafter sind die Brüder A. C. (zu 55 v. H.) und B. C. (zu 45 v. H.); sie sind zugleich die alleinigen Geschäftsführer der Klägerin und Gesellschafter der Grundstücksverwaltungs-GbR, mit der eine Betriebsaufspaltung durch die Verpachtung des wesentlichen Betriebsgrundstückes besteht:

Die Klägerin erzielte in den Jahren folgende Umsätze und Gewinne (nach Abzug der Löhne einschließlich der Festvergütungen der Geschäftsführer):

Jahr 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997

Umsatz