FG Brandenburg - Urteil vom 02.07.2003
2 K 870/01
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1270
EFG 2003, 1336
GmbHR 2003, 1373

Angemessenheit der Geschäftsführervergütung bei mehreren Geschäftsführern und nicht ausschließlicher Geschäftsführertätigkeit für eine Kapitalgesellschaft; Körperschaftsteuer 1993 bis 1995; Gewerbesteuermessbetrags 1993 bis 1995

FG Brandenburg, Urteil vom 02.07.2003 - Aktenzeichen 2 K 870/01

DRsp Nr. 2003/10323

Angemessenheit der Geschäftsführervergütung bei mehreren Geschäftsführern und nicht ausschließlicher Geschäftsführertätigkeit für eine Kapitalgesellschaft; Körperschaftsteuer 1993 bis 1995; Gewerbesteuermessbetrags 1993 bis 1995

1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist nicht allein deshalb anzunehmen, weil die Gesamtsumme der an mehrere Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft gezahlten Vergütungen den Betrag übersteigt, der nach betriebsexternen Untersuchungen für die Tätigkeit eines Geschäftsführers üblicherweise bezahlt wird. 2. Ist einer von mehreren Geschäftsführern einer GmbH auch bei einer Schwesterkapitalgesellschaft tätig, hat im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Vergütung der Ansatz einer nach dem betriebsexternen Fremdvergleich ermittelten Geschäftsführervergütung unter Berücksichtigung des zeitlichen Einsatzes für das andere Unternehmen zu erfolgen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand: