FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.06.2008
6 K 1807/04
Normen:
KStG (2002) § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1660

Angemessenheit der Geschäftsführervergütung bei mehreren GmbH-Geschäftsführern und zusätzlicher Geschäftsführertätigkeit eines Geschäftsführers für eine andere GmbH

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.06.2008 - Aktenzeichen 6 K 1807/04

DRsp Nr. 2008/17716

Angemessenheit der Geschäftsführervergütung bei mehreren GmbH-Geschäftsführern und zusätzlicher Geschäftsführertätigkeit eines Geschäftsführers für eine andere GmbH

1. Waren Sohn und Mutter als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit 27 Arbeitnehmern tätig, die in den Jahren 1993 bis 1995 u.a. aus einer Industrievertretung bei einem Jahresumsatz von jeweils ca. 3,8 Mio. DM Betriebsergebnisse vom jährlich ca. 130000 bis 180000 DM erwirtschaftet hat, und war der Sohn in zeitlich erheblichem Umfang zusätzlich als Geschäftsführer für eine weitere GmbH tätig, so erachtet der Senat für beide Gesellschafter-Geschäftsführer zusammen jährliche Gesamtbezüge von 256439 DM (Streitjahr 1993), 255456 DM (1994) sowie 264118 DM (1995) als angemessene Geschäftsführervergütung (Ausführungen zur Schätzung einer angemessenen Geschäftsführervergütung). Hat das Finanzamt bereits jährlich 300000 DM als angemessene Geschäftsführerbezüge anerkannt und nur den übersteigenden Teil der Gesamtvergütung als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt, so hat die wegen der Höhe dieser verdeckten Gewinnausschüttung erhobene Klage keinen Erfolg.