OLG Hamm - Beschluss vom 27.02.2020
5 RVGs 9/20
Normen:
RVG § 51;

Angemessenheit der Pauschgebühr für NebenklagevertretungUnterschiedlicher Aufwand bei Vertretung der Nebenklage und des AngeklagtenAngemessenheit einer Pauschgebühr von fünftausend Euro für Nebenklagevertretung

OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 5 RVGs 9/20

DRsp Nr. 2022/2530

Angemessenheit der Pauschgebühr für Nebenklagevertretung Unterschiedlicher Aufwand bei Vertretung der Nebenklage und des Angeklagten Angemessenheit einer Pauschgebühr von fünftausend Euro für Nebenklagevertretung

1. Der Umfang der Vertretung der Nebenklage ist geringer im Vergleich zur Vertretung des Angeklagten. 2. Eine Pauschgebühr von fünftausend Euro für die Nebenklagevertretung ist angemessen; eine Pauschgebühr in zweieinhalbfacher Höhe der Pflichtverteidigergebühren hingegen übersetzt.

Tenor

Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 3.901,60 Euro eine Pauschgebühr in Höhe von 6.000,00 Euro (in Worten: sechstausend Euro) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

RVG § 51;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit im Verfahren als Beistand der/des Nebenklägers/innen A, B und C die Bewilligung einer Pauschgebühr, die er in Höhe des 2,5 fachen der Pflichtverteidigergebühren für angemessen erachtet.