FG Brandenburg - Urteil vom 20.08.2002
2 K 151/00
Normen:
KStG (1991) § 8 Abs. 3 S. 2 ; KStG (1996) § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1405
GmbHR 2003, 122

Angemessenheit des Gehaltes eines für mehrere Gesellschaften nebeneinander tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers; Körperschaftsteuer 1994 bis 1996; gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.1994, 31.12.1995 und 31.12.1996; gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1994, 31.12.1995 und 31.12.1996; einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags 1996; gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1994, 31.12.1995 und 31.12.1996

FG Brandenburg, Urteil vom 20.08.2002 - Aktenzeichen 2 K 151/00

DRsp Nr. 2002/14584

Angemessenheit des Gehaltes eines für mehrere Gesellschaften nebeneinander tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers; Körperschaftsteuer 1994 bis 1996; gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.1994, 31.12.1995 und 31.12.1996; gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1994, 31.12.1995 und 31.12.1996; einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags 1996; gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1994, 31.12.1995 und 31.12.1996

Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH neben dieser Tätigkeit auch noch als Geschäftsführer einer weiteren Gesellschaft tätig, so ist dies im Rahmen der Angemessenheitsprüfung des Geschäftsführergehalts zu berücksichtigen. Im Rahmen eines externen Betriebsvergleichs ist dabei zunächst von einem ausschließlich für ein Unternehmen tätigen Geschäftsführer auszugehen. Das danach noch als angemessen erachtete Jahresgehalt ist sodann nur mit dem Anteil anzusetzen, der dem Anteil der für die zu beurteilende Gesellschaft geleisteten Arbeit an der Gesamtarbeitszeit des Geschäftsführers entspricht. Soweit die tatsächliche Vergütung den so ermittelten Höchstbetrag übersteigt, ist sie unangemessen, und daher als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen.

Normenkette: