OLG Zweibrücken - Beschluss vom 23.11.2020
9 W 1/18
Normen:
AktG § 327a Abs. 1 S. 1; AktG § 327c Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen O 97/15 UmwG

Angemessenheit einer Barabfindung nach einem sogenannten Squeeze-outErmittlung des Unternehmenswertes unter Anwendung der ErtragswertmethodePlanungstreue eines betroffenen Unternehmens in der VergangenheitMarktrisikoprämie als Differenz zwischen der erwartungsgemäßen Marktrendite und dem Basiszinssatz

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.11.2020 - Aktenzeichen 9 W 1/18

DRsp Nr. 2022/11863

Angemessenheit einer Barabfindung nach einem sogenannten Squeeze-out Ermittlung des Unternehmenswertes unter Anwendung der Ertragswertmethode Planungstreue eines betroffenen Unternehmens in der Vergangenheit Marktrisikoprämie als Differenz zwischen der erwartungsgemäßen Marktrendite und dem Basiszinssatz

Tenor

1.

Die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1. bis 16. gegen den Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts ... vom ... in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung vom ... werden zurückgewiesen.

2.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Beschwerdegegnerin; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf ... € festgesetzt.

Normenkette:

AktG § 327a Abs. 1 S. 1; AktG § 327c Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im gerichtlichen Spruchverfahren über die Angemessenheit der wegen des Ausscheidens der Minderheitsaktionäre aus der ... (im Folgenden: ... oder betroffenes Unternehmen) infolge der Übertragung ihrer Aktien an die Antrags- und Beschwerdegegnerin als Hauptaktionärin (sog. Squeeze-out gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG) zu zahlenden Barabfindung.