FG München - Urteil vom 11.02.2003
6 K 2086/01
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ; EStG § 6a ;
Fundstellen:
DB 2004, 111
DStRE 2004, 390
EFG 2003, 1729

Angemessenheit einer Pensionszusage; Korrektur als vGA außerhalb der Bilanz; Abgrenzung zu Bilanzberichtigung in Hinblick auf § 6a Abs. 3 EStG

FG München, Urteil vom 11.02.2003 - Aktenzeichen 6 K 2086/01

DRsp Nr. 2003/5622

Angemessenheit einer Pensionszusage; Korrektur als vGA außerhalb der Bilanz; Abgrenzung zu Bilanzberichtigung in Hinblick auf § 6a Abs. 3 EStG

1. Eine Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer ist unangemesen, wenn sie mit der Sozialversicherungsrente 75 % des aktuellen Gehalts übersteigt.2. Ist eine Pensionszusage unangemessen, so führt die Zuführung zu einer Pensionsrückstellung teilweise zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, die außerhalb der Bilanz zu korrigieren ist.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ; EStG § 6a ;

Tatbestand:

I.

Die auf dem Gebiet der Buchführung tätige Klägerin, eine GmbH, wurde am ... 1989 gegründet. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war bis Juni 2002 der ... 1937 geborene Herr NN. Nunmehr ist Alleingeschäftsführerin Frau NN.

Der Geschäftsführer erhielt ein Jahresgehalt für 1998 in Höhe von 39.000 DM und für 1999 in Höhe von 48.000 DM. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 1991 sagte die Klägerin dem Geschäftsführer eine Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 5.000 DM/Monat zu. Eine Dynamisierung dieser Rente wurde nicht vereinbart.

Auf Grund versicherungsmathematischer Gutachten wurden entsprechende Pensionsrückstellungen gebildet; diese betrugen zum:

Jahr

aufgestockt um

Bilanzansatz:

31.12.1997:

374.120 DM

31.12.1998:

54.060 DM

428.180 DM

31.12.1999:

77.401 DM

505.581 DM