FG Nürnberg - Urteil vom 14.03.2000
I 269/97
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
DB 2000, 1641
EFG 2000, 701

Angemessenheit von Vergütungen für einen Gesellschafter-Geschäftsführer / Zusage

FG Nürnberg, Urteil vom 14.03.2000 - Aktenzeichen I 269/97

DRsp Nr. 2001/2397

Angemessenheit von Vergütungen für einen Gesellschafter-Geschäftsführer / Zusage

1. Wird in einer Vereinbarung zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer weder eine angemessene Gesamtvergütung des Geschäftsführers festgelegt noch das Verhältnis zwischen Festgehalt und gewinnabhängiger Tantieme hinreichend geklärt, so besteht die Gefahr, daß die Gewinntantieme zur Abschöpfung des Gewinns der Gesellschaft eingesetzt wird. 2. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde einem Geschäftsführer nicht 5 Jahre vor Erreichen der beruflichen Altersgrenze und nach dessen Eheschließung mit einer 30 Jahre jüngeren Frau eine Witwenpension zusagen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Behandlung einer dem

Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten Gewinntantieme und der Rückstellungen für eine zugesagte Witwenpension als verdeckte Gewinnausschüttungen.

Die Klägerin, deren Gegenstand der Handel, die Bearbeitung und Verarbeitung von ... und zum weitaus größeren Teil die Unternehmensberatung ist, verpflichtete sich vertraglich gegenüber ihrem 1933 geborenen Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer (GGF) zur Zahlung von Gewinntantiemen und zu Versorgungsleistungen an seine Witwe im Fall seines Todes.

Im einzelnen haben diese Vereinbarungen folgenden Inhalt: