Streitig ist die Behandlung einer dem
Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten Gewinntantieme und der Rückstellungen für eine zugesagte Witwenpension als verdeckte Gewinnausschüttungen.
Die Klägerin, deren Gegenstand der Handel, die Bearbeitung und Verarbeitung von ... und zum weitaus größeren Teil die Unternehmensberatung ist, verpflichtete sich vertraglich gegenüber ihrem 1933 geborenen Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer (GGF) zur Zahlung von Gewinntantiemen und zu Versorgungsleistungen an seine Witwe im Fall seines Todes.
Im einzelnen haben diese Vereinbarungen folgenden Inhalt:
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