FG Münster - Urteil vom 28.08.2001
11 K 1454/00 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S 1; EStG § 4 Abs. 5 S 1 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1546

Angemietete Wohnung als häusliches Arbeitszimmer

FG Münster, Urteil vom 28.08.2001 - Aktenzeichen 11 K 1454/00 E

DRsp Nr. 2001/15627

Angemietete Wohnung als häusliches Arbeitszimmer

1) Ein bewertungsrechtlich als selbständige Wohneinheit zu beurteilendes Appartement neben der vom Steuerpflichtigen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung in einem Mehrfamilienhaus kann aufgrund der Umstände im Einzelfall (Anmietung beider Wohnungen aufgrund einheitlichen Mietvertrages unter Zahlung eines einheitlichen Mietzinses; Zutritt zu beiden Wohnungen über davor befindlichem Hausflur; Vorhandensein von Bädern in beiden Wohnungen) als häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG anzusehen sein. 2) Eine recht umfangreiche Außendiensttätigkeit spricht dagegen, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S 1; EStG § 4 Abs. 5 S 1 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in voller Höhe abzugsfähig sind.